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Allgemeine Geschäftsbedingungen der DPI,
Diesel Parts International GmbH

§ 1 Vertragsgegenstand und Begriffsbestimmungen

1.1 Die DPI – Diesel Parts International GmbH (nachfolgend „Betreiberin“ genannt) bietet Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Nutzer“ genannt) verschiedene Dienste im Zusammenhang mit der Lagerung von Gütern an. Unter Gütern verstehen sich bewegliche Gegenstände, wie z.B. Autoreifen, aber insbesondere auch Akten aller Art, Dokumente, Zeichnungen, Pläne und dergleichen, sofern einzeln aufbewahrt, magnetische und optische Datenträger aller Art sowie Kartonagen (nachfolgend zusammen „Akten“ genannt), die in Archivierungsboxen zusammengefasst sind). Ausgenommen sind Gefahrgüter jeder Art.

1.2 Die Betreiberin beauftragt und verwaltet hierbei insbesondere die Spedition (Abholung und Rücksendung im Bedarfsfall) sowie die Lagerung der Güter. Der Nutzer verwaltet optional die Vernichtung seiner Güter.

1.3 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Spedition, Lagerung und Vernichtung von Gütern mit demselben Nutzer, ohne dass die Betreiberin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Nutzers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Betreiberin ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat. Ergänzend zu den Bestimmungen dieser AGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1 Die Beauftragung durch den Nutzer stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages dar.

2.2 Die Betreiberin übernimmt die Aufbewahrung der vom Nutzer frei angelieferten Güter in einem nach Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-VO 2016/67 „DSGVO“) geführten Lager.

2.3 Die Betreiberin verpflichtet sich, die Güter sachgerecht zu behandeln und insbesondere vor äußeren Einflüssen und dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren. Dabei sind Mitarbeiter der Betreiberin nicht als Dritte zu verstehen.

§ 3 Verschlechterung der Vermögensverhältnisse und Rücktritt

3.1 Werden der Betreiberin nach Vertragsschluss Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers bekannt, die erwarten lassen, dass der Nutzer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, kann die Betreiberin die vollständige Zahlung aller Rechnungen verlangen und noch nicht fällige Rechnungen fällig stellen.

3.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Nutzers, insbesondere bei Zahlungsverzug, bei falschen Angaben des Nutzers über seine Kreditwürdigkeit oder wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Nutzers gestellt wird, ist die Betreiberin – ggf. nach Fristsetzung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Güter des Nutzers auf Kosten und Gefahr des Nutzers an die der Betreiberin zuletzt genannte Anschrift des Nutzers zurückzusenden bzw. diese (nach erfolglosem Rücksendeversuch) auf Kosten des Nutzers zu vernichten, sofern der Nutzer die Gegenleistung noch nicht oder nicht vollständig erbracht hat.

§ 4 Vergütung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

4.1 Die angegebenen Preise sind bindend und verstehen sich in EURO zzgl. Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird gesondert zu dem jeweils gültigen Satz gestellt. Es gelten die am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preise. Ein Kursrückgang der verwendeten Zahlungsmittel zwischen dem Tage der Fälligkeit bzw. Auslagen zwischen dem Tage der Verauslagung und dem Tage, an dem die Zahlung bei der Betreiberin eingeht, ist vom jeweiligen Schuldner zu tragen. Zölle und ähnliche Abgaben hat der Nutzer zu tragen.

4.2 Die Vergütung wird nach oder mit Auftragsannahme berechnet und gliedert sich in:

a. Abholungs- und Einlagerungsgrundgebühr (einmalig)

b. Jahreslagerungsgebühr (abhängig von der Anzahl der Lagerjahre, angebrochene Jahre werden bis Jahresende anteilig berechnet)

c. Endverarbeitungsgebühr für Auslagern und Zurücksenden bzw. Vernichten der Güter (einmalig)

4.3 Der Nutzer verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung per E-Mail bzw. der Rechnung die Vergütung zu entrichten. Nach Ablauf der Frist kommt der Nutzer in Zahlungsverzug. Während des Verzugs hat der Nutzer die Geldschuld i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Betreiberin behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

4.4 Der Nutzer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder durch die Betreiberin nicht bestritten wurden. Das Recht des Nutzers zur Aufrechnung mit vertraglichen und sonstigen Ansprüchen aus der Anbahnung oder Durchführung dieses Vertragsverhältnisses bleibt hiervon unberührt. Der Nutzer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Geschäftsbesorgung durch andere Personen

5.1 Bedient sich die Betreiberin zur Erfüllung der Geschäftsbesorgung anderer betriebsfremder Personen, so vereinbart sie mit diesen für deren Leistungen die verkehrsüblichen Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung des Interesses des Nutzers sowie der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

5.2 Im Schadensfall tritt die Betreiberin einen etwaigen Anspruch gegen den Schädiger auf Verlangen des Nutzers ab.

5.3 Die Betreiberin ist nicht verpflichtet, betriebsfremde Personen während der Ausführung der Tätigkeit zu überwachen bzw. überwachen zu lassen.

§ 6 Pflichten des Nutzers (Spezifikation und Anzeige von Unternehmensänderungen)

6.1 Mit der Beauftragung müssen die einzulagernden Güter so vom Nutzer spezifiziert werden, dass eine ordnungsgemäße Stapelung, Lagerung und Bearbeitung ermöglicht wird. Der Nutzer muss alle Auskünfte erteilen, die die Betreiberin zur sachgerechten Lagerung benötigt. Hierzu zählen u.a. Art und Beschaffenheit des Gutes, das Rohgewicht (inklusive Verpackung), Mengen, Anzahl und Art der Packstücke, besondere Eigenschaften des Gutes, der Warenwert (z. B. für zollrechtliche Zwecke oder eine Versicherung des Gutes. Diese Spezifikation ist der Betreiberin unaufgefordert zu übergeben, soweit die zur Geschäftsbesorgung erforderlichen Angaben nicht bereits bei Auftragserteilung abgefragt wurden. Alle Anweisungen für die Behandlung und die Verwahrung der Güter sind in die Spezifikation aufzunehmen. Die Betreiberin ist nicht verpflichtet, die Angaben in der Spezifikation nachzuprüfen oder zu ergänzen. Bei fehlerhafter Spezifikation hat der Nutzer daraus entstehende Kosten zu tragen.

6.2 Der Nutzer hat der Betreiberin eine etwaige Umfirmierung oder Anschriftsveränderung unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Zudem benennt der Nutzer für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der Betreiberin mit. Diese Angaben sind bei Veränderung zu aktualisieren.

§ 7 Verpackung, Versand und Abholung (Spedition)

7.1 Versand und Abholung der verpackten Güter erfolgen mit versichertem Versand über UPS. Der Nutzer hat die Güter gemäß seiner Spezifikation für Versand und Abholung zum vereinbarten Termin in transportfähigem Zustand gemäß den Verpackungshinweisen der Betreiberin bereitzustellen.

7.2 Akten und Güter werden von der Betreiberin nur in verschlossenen und versiegelten Archivierungsboxen entgegengenommen. Eine Zuordnung der Boxen zum Nutzer darf nicht durch von außen sichtbare Kennzeichnungen ermöglicht werden. Nur über einen außen an dem Archivierungsboxen angebrachten Code kann mittels EDV die Zuordnung zum Nutzer erfolgen. Die einzulagernden Archivierungsboxen müssen anonymisiert in den Verantwortungsbereich der Betreiberin gelangen, wobei die Archivierungsboxen insbesondere keinen Personenbezug aufweisen dürfen. Falls sich trotzdem Hinweise von außen auf den Archivierungsboxen befinden, werden diese bei der Eingangskontrolle durch Mitarbeiter der Betreiberin überklebt.

7.3 Sollten die Güter, abgesehen von Akten, für eine Archivierungsbox zu groß sein, nimmt die Betreiberin die Güter nach einer Inaugenscheinnahme und konkreten Beschreibung des jeweiligen Gutes (Anzahl, Art, Aussehen), die von dem Nutzer zu unterschreiben ist, entgegen.

7.4 Die Betreiberin verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihr angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden durchzuführen.

7.5.1 Etwaige Zusatzkosten, die der Betreiberin dadurch entstehen, dass aufgrund von dem Nutzer zuzurechnenden Umständen ein zweiter Abholversuch erforderlich wird, sind vom Nutzer zu tragen und werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.

§ 8 Einlieferung und Einlagerung

8.1 Die Einlagerung der Güter erfolgt im Lager der Betreiberin.

8.2 Der Nutzer ist des Weiteren verpflichtet, der Betreiberin Anweisungen für die sachgerechte Lagerung der eingelagerten Güter zu erteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so lagert die Betreiberin die Güter nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

8.3 Bei der Einlagerung und sonstigen Tätigkeiten an oder mit den Gütern bzw. Archivierungsboxen bezieht sich die Prüfung durch die Betreiberin nur auf die äußere Beschaffenheit der Einheiten. Die Betreiberin hat das Gut auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Label, Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren.

8.4 Die Aufbewahrung und Identifikation der Güter erfolgt anhand einer Barcodenummer, die die Betreiberin dem Nutzer nach Einlagerung bekannt gibt.

8.5 Dem Nutzer wird eine Liste der erfassten Güter übermittelt. Diese gilt als vollständiger Archivbestand, sofern der Nutzer nicht unverzüglich das Fehlen eines Sicherungsgutes schriftlich geltend macht.

§ 9 Lagerung

9.1 Die Betreiberin kann die Güter innerhalb ihres Lagers umlagern.

9.2 Die Betreiberin trägt neben der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Pflege der Lagerhalle sowie den Zufahrten auf den Betriebsflächen für die verkehrsübliche Bewachung und Kontrolle der Güter Sorge; zu darüber hinausgehenden besonderen Bewachungs- und/oder Kontrollmaßnahmen ist die Lagerhalterin ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht verpflichtet.

9.3 Die Betreiberin ist nur zur Öffnung der Verpackung der Güter bzw. die versiegelten Archivierungsboxen befugt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die Betreiberin berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass der Inhalt von Packstücken nicht richtig angegeben oder wenn in der Spezifikation des Nutzers die Art und/oder Anzahl der Güter nicht eindeutig bezeichnet ist.

9.4 Die Betreiberin ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht verpflichtet, Arbeiten zur Erhaltung oder Verbesserung der Güter oder ihrer Verpackung auszuführen. Sie ist aber berechtigt, derartige Arbeiten auf Kosten des Nutzers zu verrichten, wenn nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen durch ihre Unterlassung Verlust oder Beschädigung der Güter selbst, anderer Güter oder der Lagerräume zu befürchten ist.

9.5 Nur der Nutzer oder von ihm legitimierte Personen haben das Recht, Auskunft über eingelagerte Güter zu verlangen. Sie können während der üblichen Geschäftsstunden nach Terminvereinbarung in Begleitung der Mitarbeiter der Betreiberin das Lager auf eigene Gefahr betreten. Einwände gegen die Art und Weise der Einlagerung der Güter muss der Nutzer gegenüber der Betreiberin schriftlich vorbringen. Erhebt der Nutzer diese Einwände nicht unverzüglich nach der Einlagerung, begibt er sich dieser Einwände, soweit die Einlagerung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.

9.6 Nehmen der Nutzer oder seine Beauftragten Handlungen an oder mit den Gütern vor, so haben diese danach die Güter der Betreiberin auf deren Verlangen neu zu übergeben. Geschieht dies nicht, haftet die Betreiberin nicht für eine später festgestellte Minderung oder Beschädigung der Güter. Auf Verlangen der Betreiberin ist der Nutzer verpflichtet, die Handlungen an den Gütern durch Mitarbeiter der Betreiberin ausführen zu lassen.

9.7 Der Betreiberin steht das Hausrecht am Lagerort zu. Der Nutzer und seine Beauftragten haben alle lagerbezogenen Weisungen der Mitarbeiter der Betreiberin, insbesondere hinsichtlich ihres Verhaltens im Lager, der Einlagerung der Güter u. ä. m., zu befolgen.

9.8 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch die Betreiberin und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch die Betreiberin.

§ 10 Auslagerung und Auslieferung

10.1 Die Auslagerung und Auslieferung der Güter erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung mit der Betreiberin. Nur der Nutzer oder die von ihm schriftlich zum Empfang der Güter legitimierte Person ist berechtigt, die Güter in Empfang zu nehmen.

10.2 Die durch eine zwischenzeitliche Auslagerung und Auslieferung der Güter (z. B. aufgrund einer Betriebsprüfung bei dem Nutzer) während der noch fortdauernden Einlagerung entstehenden Zusatzkosten sind vom Nutzer zu tragen und werden diesem ggf. gesondert in Rechnung gestellt.

10.3 Die Bereitstellung der Güter ab Lager erfolgt werktags innerhalb der betriebsüblichen Geschäftszeiten. Falls nicht anders vereinbart, werden bis 12.00 Uhr eines Arbeitstages abgeforderte Güter noch am selben Tag, spätestens jedoch am darauf folgenden Arbeitstag zur Abholung durch den Nutzer oder den Versand durch die Betreiberin bereitgestellt. Werden die Güter nicht während der vereinbarten Zeit vom Nutzer abgeholt, lagert die Betreiberin die Güter auf Kosten des Nutzers wieder ein. Die Reaktionszeit bis zur Bereitstellung kann sich verlängern, falls die Betreiberin gleichzeitig eine größere Anzahl an Gütern abfordert.

10.4 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist teilt der Nutzer der Betreiberin die Barcodenummern der zur Vernichtung anstehenden Güter mit. Nach Bestätigung des Vernichtungsauftrages durch den Nutzer erfolgen die Auslagerung der Güter und die Bereitstellung zur Vernichtung.

10.5 Ist ein vom Nutzer angefordertes Gut nicht auffindbar, so kann der Nutzer von der Betreiberin eine Bestandsprüfung derart verlangen, dass das unmittelbare Umfeld des nicht aufgefundenen Guts abgesucht wird, sowie Standorte mit ähnlichen Standplatznummer im Hinblick auf Falscheinlagerungen durch Zahlendreher geprüft werden.

10.6 Soweit die Suche/Prüfung gemäß vorstehendem Schema ohne Erfolg bleibt, gilt das gesuchte Gut nach 10 Tagen als verloren.

§ 11 Eigentumsaufgabe (Dereliktion)

Der Nutzer, sein Rechtsnachfolger oder die von ihm legitimierte Person sind nicht berechtigt, das Eigentum an den in der Verfügungsgewalt der Betreiberin befindlichen Gütern einseitig aufzugeben.

§ 12 Die Haftung des Nutzers

12.1 Der Nutzer haftet der Betreiberin für alle Schäden, die durch Mängel der Verpackung entstehen.

12.2 Der Nutzer haftet der Betreiberin ferner für alle Schäden, welche er, seine Mitarbeiter oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstücks der Betreiberin, anderen Nutzern oder dem Grundstückseigentümer zufügen. Als Beauftragte gelten auch Dritte, die auf Veranlassung des Nutzers das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen.

12.3 Der Nutzer haftet der Betreiberin auch für alle Schäden, die diesem dadurch entstehen, dass der Nutzer ihm nach § 9.7 erteilte Weisungen der Mitarbeiter der Betreiberin nicht beachtet.

§ 13 Haftungsausschlüsse

Ansprüche gegen die Betreiberin wegen gänzlichen oder teilweisen Verlustes oder Beschädigung der Güter sind ausgeschlossen, wenn

a. ein Schaden durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg und Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen, Sabotage, Entziehung oder Eingriffe von hoher Hand oder behördliche Anordnungen verursacht worden ist und der dadurch entstandene Schaden auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters nicht abgewendet werden konnte; konnte ein Schaden aus einer der vorgenannten Gefahren entstehen, so wird bis zum Nachweis des Gegenteils angenommen, dass der Schaden daraus entstanden ist,

b. der Schaden seine Ursache in der Sphäre des Nutzers (Person, Weisungen des Nutzers oder von ihm beauftragter Dritter) und/oder des eingelagerten Gutes hat; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schaden durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, mangelhafte oder fehlende Verpackung, Schädlingsbefall, inneren Verderb, Schwund, Rost, Schimmel, Fäulnis o. ä. verursacht worden ist,

c. die Güter nach Weisungen des Nutzers (§ 8.2) vereinbarungsgemäß eingelagert waren und der Schaden auf diese Art der Lagerung zurückzuführen ist,

d. es sich um einen Schaden an einem versicherten Gut handelt,

e. der Nutzer gegen seine Pflicht zur Spezifikation verstoßen hat und dadurch der eingetretene Schaden verursacht wurde oder

f. bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten der Betreiberin.

§ 14 Haftungsbeschränkungen und Versicherungsschutz

14.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der Betreiberin auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, allerdings nur maximal bis zur Höhe der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung von derzeit 100.000,00 € (Personen- und Sachschäden) bzw. 100.000,00 € (Vermögensschäden). Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen der Betreiberin.

14.2 Wünscht der Nutzer einen höheren oder abweichenden Versicherungsschutz, so muss der Nutzer einen gesonderten Auftrag zur Besorgung einer Versicherung schriftlich erteilen. Dieser muss alle Angaben enthalten, die für einen ordnungsgemäßen Abschluss der Versicherung notwendig sind. Die Betreiberin muss die Annahme oder Ablehnung des Auftrages unverzüglich erklären. Kommt der Abschluss der Versicherung aus Gründen, die die Betreiberin nicht zu vertreten hat, nicht oder unzureichend zustande, haftet die Betreiberin nicht für Nachteile, die sich hieraus ergeben. Sie hat den Nutzer über das Nichtzustandekommen der Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen.

14.3 Im Versicherungsfall ist der Anspruch auf die Entschädigungsleistung der Versicherung beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen die Betreiberin aufgrund allgemeiner gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. Der Nutzer kann verlangen, dass die Betreiberin ihm die Rechte aus dem in seinem Auftrag geschlossenen Versicherungsvertrag abtritt.

14.4 Hat der Nutzer Einwendungen nicht unverzüglich vorgebracht und ist ein Schaden auf die Art der Unterbringung und/oder Sicherung der Güter zurückzuführen, so ist die Haftung der Betreiberin gemäß § 254 BGB beschränkt bzw. ausgeschlossen.

§ 15 Wegfall der Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

15.1 Die Betreiberin haftet für die Verletzung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Nutzers. Vertragswesentliche Rechtspositionen sind solche, die die Betreiberin dem Nutzer nach dem Vertragsinhalt und -zweck zu gewähren hat. Die Betreiberin haftet ferner für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer vertrauen darf.

15.2 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Nutzers aus Garantien. Weiter gelten sie nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Betreiberin oder ihrer Erfüllungsgehilfen bzw. der Betreiberin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bzw. bei Verlust des Lebens des Nutzers.

§ 16 Haftung von Mitarbeitern

Die Haftung von Mitarbeitern der Betreiberin gegenüber dem Nutzer oder dritten Personen ist entsprechend den vorstehenden Haftungsbestimmungen ausgeschlossen bzw. beschränkt.

§ 17 Ersatzleistung

17.1 Die Betreiberin ist berechtigt, Beschädigungen der Güter unter Ausschluss der Haftung für Wertminderung selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

17.2 Bei Schäden an einem Teil des Gutes, der einen selbständigen Wert hat, oder bei Schäden an einem von mehreren zusammengehörenden Gütern bleibt eine etwaige Wertminderung des Restes des Gutes oder der übrigen Teile des Gutes außer Betracht.

17.3 In Höhe der geleisteten Entschädigungen gehen etwaige Ansprüche des Nutzers hinsichtlich des eingelagerten Gutes gegen Dritte auf die Betreiberin über. Wurde ein Anspruch gegen einen Dritten oder ein zur Sicherung dienendes Recht aufgegeben, so ist die Betreiberin von ihrer Ersatzpflicht insoweit frei, als sie aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.

§ 18 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

18.1 Die Betreiberin hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihr aus irgendwelchem Grunde gegen den Nutzer zustehen, ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den Gütern, solange diese sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden und der Ausübung des Pfand- und Zurückbehaltungsrechts keine gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen entgegenstehen. Die Betreiberin kann zudem die Auslieferung auch von Teilen der Güter verweigern, solange sie für ihre Ansprüche nicht voll befriedigt ist.

18.2 Überträgt der Nutzer den Herausgabeanspruch an den Gütern an einen Dritten, so muss der Abtretungsempfänger das aus dem früheren Lagervertrag auf den Gütern lastende Pfand- und Zurückbehaltungsrecht dulden, solange die Betreiberin nicht darauf verzichtet. § 404 BGB bleibt unberührt.

18.3 Der abtretende Nutzer bleibt für die Ansprüche der Betreiberin aus dem früheren Lagervertrag haftbar, bis die Betreiberin ihn aus der Haftung entlässt.

§ 19 Vertragslaufzeit und Kündigung

19.1 Der Lagervertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

19.2 Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.

19.3 Die Betreiberin ist berechtigt, den Lagervertrag fristlos zu kündigen und die sofortige Räumung des Lagers zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den sie nicht zu vertreten hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

a. der Nutzer mit der Zahlung der Vergütung für 2 Monate in Rückstand gerät,

b. die Erfüllung des Lagervertrages durch die in § 13.1 lit. b aufgezählten Ereignisse verhindert oder beeinflusst wird,

c. der Wert der Güter die Forderungen der Betreiberin nicht mehr deckt,

d. die Güter das Lager oder andere Güter gefährden,

e. bei der Einlagerung vom Nutzer nicht auf besondere Gefahren hingewiesen wurde, die von seinen Gütern ausgehen.

19.4 Ist die Betreiberin zur fristlosen Kündigung berechtigt und handelt es sich um wertlos gewordene Güter, so kann sie die Güter nach vorheriger Androhung unter angemessener Fristsetzung auf Kosten und Gefahr des Nutzers auslagern und/oder vernichten bzw. durch Dritte vernichten lassen.

§ 20 Räumung des Lagers

Gerät der Nutzer mit der Räumung des Lagers in Verzug, so ist die Betreiberin ohne weitere Fristsetzung berechtigt, die Güter des Nutzers auf dessen Kosten und Gefahr aus dem Lager zu entfernen.

§ 21 Verjährung

21.1 Alle Ansprüche gegen die Betreiberin, einerlei aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder einem nach § 15 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. § 475a HGB gilt nicht.

21.2 Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte Kenntnis von dem Anspruch erhält oder an welchem die Ablieferung stattgefunden hat. Für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt maßgebend, der am frühesten eingetreten ist.

§ 22 Vertraulichkeit / Datenschutz

22.1 Der Nutzer und die Betreiberin verpflichten sich gegenseitig, alle ihnen aus ihren Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Informationen und Daten Dritten gegenüber vertraulich zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch nach der Vertragsbeendigung weiter.

22.2 Die Betreiberin ist nicht verantwortlich für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch die Nutzer in Bezug auf die bei der Betreiberin gelagerten Güter.

22.3 Die Betreiberin darf Daten nur im Rahmen der Weisungen des Nutzers erheben, verarbeiten, berichtigen, löschen, sperren oder nutzen, nicht aber für sonstige eigene Zwecke oder Zwecke eines Dritten. Der Nutzer berechtigt die Betreiberin zur elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu internen Zwecken innerhalb des Vertragsverhältnisses. Der Nutzer ist berechtigt, sein Einverständnis zur Verarbeitung oder Übermittlung der nicht zur Vertragserfüllung notwendigen personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen. Er hat ebenfalls Anspruch auf Kenntnis, Berichtigung, Löschung und Eingrenzung der Verarbeitung.

22.4 Die Betreiberin beachtet anwendbare Datenschutzbestimmungen zur Erhebung, Verwendung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und ergreift angemessene Maßnahmen, um die Empfänger solcher Daten ebenfalls zur Beachtung dieser Ziffer zu verpflichten.

22.5 Die Güter werden so, wie sie vom dem Nutzer zur Verfügung gestellt werden, aufbewahrt.

22.6 Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an die Betreiberin zwecks Auskunftsersuchen, Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird die Betreiberin dieses Ersuchen unverzüglich an den Nutzer weiterleiten. Auskünfte an Dritte oder Betroffene darf die Betreiberin nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch den Nutzer erteilen.

22.7 Die Überlassung der Güter an die Betreiberin hat seitens des Nutzers in jedem Einzelfall unter Wahrung der Anforderungen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Wahrung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen zu erfolgen. Bei etwaigen Verstößen bzgl. der Überlassung bzw. der Befugnis zur Überlassung der Güter hält der Nutzer die Betreiberin von sämtlichen hieraus resultierenden Kosten frei.

§ 23 Schlussbestimmungen

23.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

23.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

23.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das zuständige Gericht am Geschäftssitz der Betreiberin, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.

23.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das zuständige Gericht am Geschäftssitz der Betreiberin, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.

Stand: 1. August 2018